BEG - Heilverfahren - FAQ

  1. Mein Vater ist 78 Jahre alt. Schon 1969 wurden bei ihm eine chronische Depression und eine Magenschleimhautentzündung als verfolgungsbedingte Leiden anerkannt, wofür ihm auch Heilverfahrensansprüche zuerkannt wurden.
    Bis vor 3 Jahren hat er noch regelmäßig eine Kur durchgeführt. Im vorletzten Jahr ist er unglücklich gefallen, hat sich einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen und kommt seither nicht mehr richtig auf die Beine. Hinzu kommt, dass er manchmal richtig depressiv ist. Ich muss ihm bei der Reinigung der Wäsche, der Wohnung, beim Einkauf und Kochen helfen. Haben mein Vater oder ich einen Anspruch auf Pflegegeld?

  2. Meine Mutter war zeitlebens aufgrund ihres erlittenen Verfolgungsschicksals depressiv und bezieht auch deswegen eine Gesundheitsschadenrente.
    Nach dem Tod meines Vaters aber hat sich ihr Zustand dramatisch verschlechtert. Sie kann nicht mehr alleine leben und unbeaufsichtigt sein. Sie ist nicht mehr in der Lage, sich selbst zu versorgen. Sie steht kaum noch aus ihrem Bett auf, vernachlässigt Essen, Kleidung, Körperreinigung und hat bereits einmal einen Selbstmordversuch unternommen. Ohne dass wir –meine ganze Familie- meine Mutter stimulieren und zu den normalen Verrichtungen des täglichen Lebens anhalten, macht sie nichts mehr. Können wir hierfür eine Entschädigung verlangen?

  3. Meiner Mutter war wegen ihrer langjährigen Verfolgung ein Heilverfahren für die Behandlung eines Verfolgungstraumas mit Angstzuständen und ein Wirbelsäulenleiden zuerkannt.
    Leider ist sie im Mai verstorben. Die Entschädigungsbehörde hatte noch im Frühjahr eine Kostenübernahme für eine 3-wöchige Kur in Tiberias erteilt.
    a) Kann ich als Erbe die vor dem Tod meiner Mutter entstandenen Behandlungskosten wegen der Rückenbeschwerden erstattet bekommen?
    b) Kann ich jetzt anstelle meiner Mutter diese Kur antreten?

  4. Ich habe Anspruch auf Heilverfahren wegen „Wirbelsäulenleiden“ , das im Sinne abgrenzbar anhaltender Verschlimmerung mit einer vMdE von 15 % anerkannt wurde. Mein Hausarzt hat mir aufgrund ständiger Rückenbeschwerden jetzt 10 x Physiotherapie verschrieben.
    Kann ich Erstattung verlangen?

  5. Ich bin ein in Israel lebender NS-Verfolgter. Bei mir ist ein „dekompensierter Herzfehler mit Gelenkrheuma“ als verfolgungsbedingtes Leiden anerkannt, wofür mir auch ein Heilverfahrensanspruch zuerkannt wurde.
    Wegen dieses Leidens habe ich mich im letzten Jahr in Houston /Texas (USA) operieren lassen. Die Entschädigungsbehörde weigert sich, die Kosten zu übernehmen, weil ich nicht vor der Operation die Zustimmung eingeholt habe; zu Recht?

 

1. Mein Vater ist 78 Jahre alt. Schon 1969 wurden bei ihm eine chronische Depression und eine Magenschleimhautentzündung als verfolgungsbedingte Leiden anerkannt, wofür ihm auch Heilverfahrensansprüche zuerkannt wurden.
Bis vor 3 Jahren hat er noch regelmäßig eine Kur durchgeführt. Im vorletzten Jahr ist er unglücklich gefallen, hat sich einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen und kommt seither nicht mehr richtig auf die Beine. Hinzu kommt, dass er manchmal richtig depressiv ist. Ich muss ihm bei der Reinigung der Wäsche, der Wohnung, beim Einkauf und Kochen helfen. Haben mein Vater oder ich einen Anspruch auf Pflegegeld?

Ein pauschaliertes Pflegegeld ist nach dem BEG nicht vorgesehen. Es werden jedoch auf Antrag die Kosten von Pflegeleistungen erstattet, wenn Pflegeleistungen aufgrund eines anerkannten Verfolgungsleidens, für welches ein Heilverfahren gewährt wurde, erforderlich sind. Nach dem geschilderten Sachverhalt liegen diese Voraussetzungen aber wohl nicht vor.
Zum einen handelt es sich bei den Tätigkeiten , die Sie für Ihren Vater ausführen müssen um Hilfeleistungen bei der Haushaltsführung. Diese fallen aber nicht unter den Begriff der Pflegeleistungen, vielmehr versteht man hierunter z.B. Hilfe bei Körperpflege, Baden, Toilettengang, Treppensteigen etc..
Die Notwendigkeit von Hilfeleistungen bei der Haushaltsführung aufgrund eines Verfolgungsleidens wird hingegen bereits im Rahmen der Rentengewährung bei der Bemessung der Höhe der Gesundheitsschadensrente berücksichtigt. Der Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung ist nämlich wesentliches Kriterium für die Bemessung der Rentenhöhe. Wenn also derartige Hilfeleistungen notwendig werden, weil ein Verfolgungsleiden sich verschlimmert hat, kann ein Antrag auf Erhöhung der Gesundheitsschadensrente (Verschlimmerungsantrag) gestellt werden.
Zudem spricht einiges dafür, dass der Hilfebedarf hier nicht mit den anerkannten Verfolgungsleiden, sondern den Folgen des Sturzes zusammenhängt. Dies bliebe allerdings im Einzelfall durch eine medizinische Begutachtung zu klären.

 

2. Meine Mutter war zeitlebens aufgrund ihres erlittenen Verfolgungsschicksals depressiv und bezieht auch deswegen eine Gesundheitsschadenrente.
Nach dem Tod meines Vaters aber hat sich ihr Zustand dramatisch verschlechtert. Sie kann nicht mehr alleine leben und unbeaufsichtigt sein. Sie ist nicht mehr in der Lage, sich selbst zu versorgen. Sie steht kaum noch aus ihrem Bett auf, vernachlässigt Essen, Kleidung, Körperreinigung und hat bereits einmal einen Selbstmordversuch unternommen. Ohne dass wir –meine ganze Familie- meine Mutter stimulieren und zu den normalen Verrichtungen des täglichen Lebens anhalten, macht sie nichts mehr. Können wir hierfür eine Entschädigung verlangen?

Nach dem geschilderten Sachverhalt kommt (neben einem Verschlimmerungsantrag) auch ein Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten in Betracht, sofern der Zustand Ihrer Mutter auf dem verfolgungsbedingten Leiden beruht. Denn die Notwendigkeit jederzeitiger Hilfsbereitschaft kann nach der Rechtsprechung einer dauernden Hilfeleistung gleichgestellt werden. Auch wenn Ihre Mutter körperlich noch in der Lage wäre, sich selbst zu versorgen, dies aber wegen ihres psychischen Zustandes unterlässt, kann dies zu einem Anspruch auf Pflegekosten führen.
Wenn allerdings durch altersbedingte oder sonstige nicht verfolgungsbedingte Erkrankungen Pflegebedürftigkeit im gleichen Maße bestehen sollte, entfällt der Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten.
Im übrigen macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Pflegeleistungen durch eine Berufspflegekraft, eine angelernte Pflegerin oder Familienangehörige erfolgt. Dies hat lediglich Einfluss auf die Höhe der maximal erstattungsfähigen Stundensätze. Bei einer Pflege durch Familienangehörige sind danach 50 % der Kosten für eine berufsmäßige Fachpflegekraft erstattungsfähig.

 

3. Meiner Mutter war wegen ihrer langjährigen Verfolgung ein Heilverfahren für die Behandlung eines Verfolgungstraumas mit Angstzuständen und ein Wirbelsäulenleiden zuerkannt.
Leider ist sie im Mai verstorben. Die Entschädigungsbehörde hatte noch im Frühjahr eine Kostenübernahme für eine 3-wöchige Kur in Tiberias erteilt.
a) Kann ich als Erbe die vor dem Tod meiner Mutter entstandenen Behandlungskosten wegen der Rückenbeschwerden erstattet bekommen?
b) Kann ich jetzt anstelle meiner Mutter diese Kur antreten?

Die Kosten für die Behandlung Ihrer Mutter können Sie geltend machen und werden Ihnen als Erbin im Rahmen des Heilverfahrens erstattet, sofern sie wegen des anerkannten Verfolgungsleidens notwendig waren. Dieser Anspruch auf Erstattung von Behandlungskosten ist nämlich frei vererblich, auch vor der Festsetzung durch die Entschädigungsbehörde.
Nicht vererblich ist allerdings der Anspruch auf Heilverfahren als solches. Dieser ist ebenso wie der Rentenanspruch seiner Natur nach höchstpersönlich und kann weder vererbt noch übertragen werden. Sie haben daher keinen Anspruch auf Bewilligung einer Heilkur anstelle Ihrer Mutter.
Dies gilt auch angesichts der Ihrer Mutter erteilten Kostenzusicherung für eine Kur. Diese ist als konkrete Behandlungsmaßnahme höchstpersönlich für Ihre Mutter bewilligt worden. Durch den Tod Ihrer Mutter ist diese Kostenzusicherung daher hinfällig geworden.

 

4. Ich habe Anspruch auf Heilverfahren wegen „Wirbelsäulenleiden“ , das im Sinne abgrenzbar anhaltender Verschlimmerung mit einer vMdE von 15 % anerkannt wurde. Mein Hausarzt hat mir aufgrund ständiger Rückenbeschwerden jetzt 10 x Physiotherapie verschrieben.
Kann ich Erstattung verlangen?

Der Anspruch auf Heilverfahren ist nicht dadurch eingeschränkt, dass Ihr Wirbelsäulenleiden im Sinne „abgrenzbar anhaltender Verschlimmerung“ anerkannt ist. Abgrenzbare Verschlimmerung bedeutet, dass nur ein Teil der bestehenden Erkrankung auf die Verfolgung zurückzuführen ist; im übrigen beruht die Erkrankung teilweise auch auf anderen Ursachen wie z.B. Veranlagung, Verschleiß, oder auf Unfallereignissen nach der Kriegszeit.
Voraussetzung für den uneingeschränkten Anspruch auf Heilverfahren ist in diesen Fällen lediglich, dass die Heilbehandlung erforderlich ist und der Verfolgungsschaden (die abgrenzbare Verschlimmerung) auf den Zustand, der die Heilbehandlung erfordert, nicht ohne Einfluss ist.
Im übrigen besteht der Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten für die Wirbelsäulenbeschwerden bzw. Rückenschmerzen nur, sofern es sich um medizinisch notwendige und angemessene Maßnahmen handelt, die zudem auch wissenschaftlich anerkannt sein müssen. Krankengymnastik/ Physiotherapie muss zudem auch ärztlich verordnet worden sein.

 

5. Ich bin ein in Israel lebender NS-Verfolgter. Bei mir ist ein „dekompensierter Herzfehler mit Gelenkrheuma“ als verfolgungsbedingtes Leiden anerkannt, wofür mir auch ein Heilverfahrensanspruch zuerkannt wurde.
Wegen dieses Leidens habe ich mich im letzten Jahr in Houston/Texas (USA) operieren lassen. Die Entschädigungsbehörde weigert sich, die Kosten zu übernehmen, weil ich nicht vor der Operation die Zustimmung eingeholt habe; zu Recht?

Heilverfahrensberechtigte, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen, müssen erforderliche Heilbehandlungen grundsätzlich in dem Land durchführen lassen, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ausnahmsweise kann die Heilbehandlung jedoch mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Entschädigungsbehörde in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Diese Zustimmung darf jedoch nur erteilt werden, wenn die Durchführung der Heilbehandlung in Deutschland geboten ist, z.B. weil im Wohnsitz- oder Aufenthaltsland des Verfolgten keine gleichwertige Behandlung möglich ist und die notwendige Behandlung nur in Deutschland durchgeführt werden kann. Dies aber nur, wenn zugleich die durch die Heilbehandlung in Deutschland entstehenden Reisekosten in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen Kosten der Heilbehandlung stehen oder der Berechtigte sich verpflichtet, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes entstehenden Reisekosten selbst zu tragen.
Wenn Sie diese vorherige Zustimmung nicht eingeholt hatten, kann bereits deshalb die Erstattung abgelehnt werden, sofern es sich nicht um eine medizinische Notfallbehandlung handelte, etwa weil während eines Aufenthaltes in den USA wegen eines Notfalls die sofortige Operation notwendig gewesen wäre.
Ansonsten gilt:
Selbst dann, wenn es sich bei den operierenden Ärzten in den USA um die für eine spezielle Operation (Behandlung) anerkanntesten Ärzte handelt, ist jedenfalls dann, wenn die gleiche Operation auch in ihrem Heimatland Israel durchgeführt wird, kein Anspruch auf Kostenerstattung gegeben. Im übrigen kommt mit Zustimmung der Entschädigungsbehörde grundsätzlich auch nur eine Behandlung in Deutschland in Betracht.
Denkbar ist allenfalls, dass beim Vorliegen besonderer Umstände die Kosten anteilig (etwa in Höhe der fiktiven Kosten bei einer Operation in ihrem Wohnsitzland Israel) übernommen werden. Dies ist jedoch eine Frage des konkreten Einzelfalls; ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedenfalls nicht.
Ergänzend wird in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass der stationäre Aufenthalt in einem Krankenhaus der Entschädigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen ist.