Anspruchsvoraussetzungen

  1. Antragsberechtigung
    Antragsberechtigt sind Personen, die selbst unmittelbar von NS-Willkürmaßnahmen betroffen worden sind. In Betracht kommen ferner überlebende Ehegatten, Eltern und Kinder, wenn diese durch die gegen den oder die Verstorbene(n) gerichteten Maßnahmen oder deren Auswirkungen erheblich mitbetroffen waren.
     
  2. Ausschluss von Unterstützungen
    Wer Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen ist oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat, ist von Leistungen aus diesem Härtefonds ausgeschlossen.
     
  3. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
    Eine Unterstützung kann gewährt werden, wenn die Nettoeinkünfte bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen. Diese betragen zurzeit bei Alleinstehenden € 1.363,-- und als Familieneinkommen € 1.798,--.
     
  4. Wohnsitzvoraussetzungen
    Der Antragsteller muss seit mindestens zwei Jahren vor Antragstellung seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und diesen im Zeitpunkt der Entscheidung und der Leistungsgewährung noch haben. Der Wegzug aus Rheinland-Pfalz führt zum Verlust der Ansprüche.
     
  5. Regelfall einmalige Kapitalzahlung
    Die Unterstützung besteht in der Regel aus einer einmaligen Kapitalzahlung bis zur Höhe von  € 3.580,00 (DM 7.000,00). Bereits zuvor von dritter Seite gewährte anderweitige Entschädigungsleistungen wegen Schädigung durch die NS-Gewaltherrschaft sind bei der Bemessung der Einmalbeihilfe in voller Höhe anzurechnen.
     
  6. Besondere Voraussetzungen für eine laufende Beihilfe
    In Ausnahmefällen kann beim Vorliegen einer durch NS-Unrecht verursachten nachhaltigen, nicht unerheblichen gesundheitlichen oder körperlichen Schädigung eine Unterstützung als laufende Beihilfe gewährt werden. Dabei ist ein Schaden als nicht unerheblich anzusehen, wenn die hierdurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 25% beträgt. Bei einer allgemeinen MdE von mindestens 50% wird vermutet, dass die durch die Unrechtsmaßnahme verursachte MdE 25% beträgt.

    Die Bemessung erfolgt unter Berücksichtigung von Art und Schwere der nationalsozialistischen Willkürmaßnahmen und ihrer heute noch bestehenden Auswirkungen und unter Berücksichtigung  von wegen der Schädigung durch die NS-Gewaltherrschaft aus jeglichem Rechtsgrund anderweitig gewährten Leistungen. Eine laufende Entschädigungsleistung von dritter Seite schließt die Bewilligung einer laufenden Härtebeihilfe aus.

    Eine laufende Beihilfe kann bis zur Höhe der jeweiligen Mindestrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährt werden (derzeit € 541,-- monatlich); sie darf jedoch zusammen mit den Nettoeinkünften die o.g. Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
     
  7. Ausnahme Übergangsbeihilfe
    • wer eine laufende Härtebeihilfe aus Rheinland-Pfalz erhält und wegen Pflegebedürftigkeit zu Angehörigen außerhalb von Rheinland-Pfalz umziehen muss,
    oder
    • -wer eine laufende Härtebeihilfe für NS-Opfer in einem anderen Bundesland erhalten hat, die deshalb eingestellt wurde, weil er  wegen Pflegebedürftigkeit zu Angehörigen in  Rheinland-Pfalz umziehen musste,
    kann für die Dauer von max. 2 Jahren ab Umzug eine Übergangsbeihilfe in gleicher Höhe wie bisher erhalten, längstens jedoch bis zur Bewilligung einer laufenden Beihilfe im neuen Wohnsitzland.