BEG - Allgemeine Informationen
Bereits unmittelbar nach Kriegsende erfolgten Regelungen der Besatzungsmächte und nachfolgend der einzelnen Bundesländer zur Wiedergutmachung der durch nationalsozialistisches Unrecht verursachten Schäden. Dabei wurde von Anfang an differenziert zwischen der Rückgewährung und Entschädigung für ungerechtfertigt entzogene Vermögensgegenstände einerseits - der sogenannten Rückerstattung - und der Entschädigung für Personenschäden und vom Rückerstattungsrecht nicht erfasste Vermögensschäden. Für beide Bereiche kam es schließlich zu bundeseinheitlichen Regelungen, einerseits dem Bundesrückerstattungsgesetz v. 19.07.1957 und andererseits dem sogenannten Bundesergänzungsgesetz v. 01.10.1953 für den Bereich der Personen- und sonstigen Vermögensschäden.
Das Bundesergänzungsgesetz wurde nachfolgend durch das am 29.06.1956 mit Rückwirkung zum 01.10.1953 in Kraft getretene Bundesentschädigungsgesetz (BEG-Gesetzestext) abgelöst. Hierzu sind sechs Durchführungsverordnungen erlassen worden (1. DV-BEG), (2. DV-BEG), (3. DV-BEG), (4. DV-BEG), (5. DV-BEG), (6. DV-BEG), von denen die 1., 2. und 3. DV-BEG regelmäßig geändert werden, um die laufenden Leistungen (Renten) an die geänderten Lebenshaltungskosten anzupassen. Seine heutige Fassung fand das BEG schließlich durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes- entschädigungsgesetzes (BEG-Schlussgesetz) v. 14.09.1965, mit welchem neueren medizinischen und historischen Erkenntnissen Rechnung getragen wurde und für bestimmte Ansprüche neue Antragsfristen bzw. Nachmeldefristen in Lauf gesetzt wurden. Zugleich wurde als Ausschlussfrist für Neuanträge der 31.12.1969 festgesetzt; nach diesem Termin konnten keine neuen Anträge mehr gestellt werden.
Die Entschädigungsleistungen sind im BEG nach Schadensarten differenziert. Für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit sowie Schaden im beruflichen Fortkommen werden unter bestimmen Voraussetzungen laufende Entschädigungsrenten gewährt. Für weitere Schadenstatbestände (Schaden an Freiheit, Eigentum und Vermögen) sind einmalige Kapitalentschädigungen vorgesehen. Daneben gibt es eine Reihe weiterer Leistungen, von denen heute vor allem die ergänzenden Leistungen für Gesundheitsschäden, nämlich im Rahmen des Heilverfahrens Ansprüche auf Erstattung der notwendigen Kosten zur Behandlung dieser Leiden und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen im Rahmen der Krankenversorgung auch Ansprüche auf Erstattung der notwendigen Kosten zur Behandlung nicht verfolgungsbedingter Leiden von praktischer Bedeutung sind.