Reisekosten, Begleitperson
Reisekosten können erstattet werde, wenn die Benutzung von Beförderungsmitteln aus Anlass der Heilbehandlung notwendig war. Erstattungsfähig sind grundsätzlich die Fahrtkosten der unteren Wagenklasse eines öffentlichen Verkehrsmittels sowie gegebenenfalls Tage- und Übernachtungsgelder. Im einzelnen richtet sich die Erstattung nach § 8 der Heilverfahrensverordnung.
Die Reisekosten für eine Begleitperson werden erstattet, wenn die Begleitung nach ärztlichem Gutachten notwendig war. Dabei werden grundsätzlich nur diejenigen Kosten erstattet, die bei unverzüglicher Rückkehr der Begleitperson entstehen. In Ausnahmefällen können die notwendigen und angemessenen Aufenthaltskosten bis zur Höhe eines Tageskostensatzes für Unterkunft und Verpflegung erstattet werden.
Kosten für eine Begleitperson während des Aufenthaltes in einem Kurort können nur erstattet werden, wenn der Verfolgte körperlich so hilfsbedürftig ist, dass er auch unter Berücksichtigung der ihm am Kurort zuteil werdenden Betreuung einer ständigen Begleitperson während der Kurbehandlung bedarf und diesem Bedürfnis auch nicht anderweitig abgeholfen werden kann.
Die Kosten sind zusammen mit den Kosten für die Heilbehandlung unter Vorlage von Originalquittungen und Belegen geltend zu machen. Soweit eine vorherige Zustimmung der Entschädigungsbehörde zu der Heilbehandlung erforderlich ist (Kuren), ist die vorherige Zustimmung auch für die Übernahme der Kosten für eine Begleitperson zu beantragen.