Wiederaufgreifen bereits früher gestellter und nicht weiter verfolgter oder abgelehnter Anträge
Die Antragsfrist für Entschädigungsleistungen nach dem BEG war zunächst zeitlich befristet bis zum 01.04.1958. Wurde diese Frist ohne Verschulden versäumt, konnte auf Antrag Wiedereinsetzung gewährt werden (§ 189 BEG).
Wurde innerhalb dieser Frist ein Antrag gestellt, konnten bis zum 31.12.1965, unter bestimmten Voraussetzungen auch noch darüber hinaus, weitere Ansprüche nachgemeldet werden (§ 189a BEG).
Darüber hinaus konnten Ansprüche, die erstmals durch das BEG-Schlussgesetz v. 14.09.1965 eröffnet wurden, bis spätestens zum 31.03.1967 geltend gemacht werden. Jedenfalls seit 31.12. 1969 können keine neuen Anträge mehr gestellt werden.
Schließlich mussten fristgerecht gestellte Anträge bis spätestens zum 31.03.1967 durch die in § 190 Nr. 1 – 4 geforderten Angaben zu Anspruchsgrund und –höhe substantiiert werden, um den Entschädigungsbehörden die notwendigen Ermittlungsansätze zur Bearbeitung der gestellten Anträge zu liefern. Angemeldete, aber nicht substantiierte Ansprüche sind verfallen; eine Wiedereinsetzung ist gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen (§ 190a BEG).
Dies bedeutet, dass heute keine neuen Ansprüche nach dem BEG mehr geltend gemacht werden können (ausgenommen Ansprüche von Hinterbliebenen und Erben nach dem Tode eines Rentenempfängers sowie Ansprüche auf Erstattung von Kosten im Rahmen des gewährten Heilverfahrens zur Behandlung anerkannter Verfolgungsleiden). Ein „Wiederaufgreifen“ bereits früher gestellter und nicht weiter verfolgter oder abgelehnter Anträge ist jedoch unter folgenden Voraussetzungen möglich:
1) Entschädigungsanträge, die fristgerecht gestellt und auch substantiiert wurden (s.o.), in denen aber keine abschließende Entscheidung der Behörde ergangen ist, können grundsätzlich wieder aufgegriffen und weiter verfolgt werden.
2) Sofern eine abschließende Entscheidung ergangen ist, ist diese in Rechtskraft erwachsen und nur unter engen Voraussetzungen abänderbar:
a) bei Vorliegen von Restitutionsgründen i.S.v. § 580 ZPO,
b) bei einer Regelung der Entschädigung durch Abschluss eines Vergleichs, wenn heute wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Festhalten an diesem Vergleich gegen Treu und Glauben verstoßen würde, (§§ 242, 779 BGB)
c) beim Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abhilfe nach den Zweitverfahrensrichtlinien,
d) wenn ein früherer Antrag auf Rentenleistungen nach dem BEG abgelehnt worden ist und sich die für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich wesentlich geändert haben.
In diesem Falle kann eine neue Entscheidung über den Antrag nach § 206 BEG beantragt werden. Hauptanwendungsfall ist die frühere Ablehnung einer laufenden Rentenleistung, weil die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht das Ausmaß von 25 % erreicht hatte.
N.B.: Es handelt sich hierbei um sehr schwierige und komplexe tatsächliche und rechtliche Fragen. In Zweifelsfällen sollten Sie sich daher an einen in Entschädigungssachen erfahrenen Bevollmächtigten Ihres Vertrauens oder aber unmittelbar an die für Sie zuständige Entschädigungsbehörde wenden.