Rentenerhöhungen
1) Zur Berechnung der Renten nach dem BEG:
In ihrer Höhe und Berechnung sind die Renten nach dem BEG angelehnt an die beamtenrechtliche Unfallfürsorge (bei Schaden an Körper oder Gesundheit) bzw. die beamtenrechtliche Witwenrente (bei Schaden an Leben). Zunächst erfolgt daher die Einreihung der Verfolgten in die vergleichbare Beamtengruppe (einfacher, mittlerer, gehobener oder höherer Dienst) anhand ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Für die Rente wegen Schadens an Leben ergibt sich sodann als Ausgangspunkt der Berechnung eine Witwenrente in Höhe von 60 % des Unfallruhegehalts eines durch Dienstunfall ums Leben gekommenen Bundesbeamten der vergleichbaren Beamtengruppe; beim Schaden an Körper oder Gesundheit bildet diesen Ausgangspunkt die medizinisch festgestellte verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dieser zugeordnete Hundertsatz des vergleichbaren Beamteneinkommens.
Unter Berücksichtigung der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (insbesondere anderweitige Einkünfte, welche die Einkommensfreigrenzen überschreiten sowie Unterhaltsverpflichtungen) ergibt sich sodann der individuelle Vom-Hundertsatz des vergleichbaren Beamteneinkommens, der betragsmäßig als Rente bewilligt wird.
Diese sogenannte Hundertsatzrente stellt zwar den gesetzlichen Normalfall dar; in der Praxis überwiegen heute jedoch die sogenannten Mindestrenten, wobei unabhängig von den konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gesetzlich garantierte Mindestrentenbeträge zugrunde gelegt werden.
2) Lineare Rentenerhöhungen:
Durch die Koppelung der Entschädigungsrenten an die Besoldung der Bundesbeamten ergeben sich immer dann, wenn die Beamtenbesoldung angepasst wird auch entsprechende generelle lineare Erhöhungen der BEG-Renten. Dies war in früheren Jahren regelmäßig einmal jährlich der Fall; in den letzten Jahren haben sich jedoch aufgrund der Tarifabschlüsse für den öffentlichen Dienst längere Laufzeiten ergeben. Die linearen Rentenerhöhungen werden unmittelbar nach Erlass der jeweiligen Änderungsverordnungen zu den Durchführungsverordnungen zum BEG automatisch von den Entschädigungsbehörden vorgenommen, ohne dass es eines besonderen Antrages bedarf.
3) Individuelle Rentenerhöhungen:
Darüber hinaus kann die Rente dann individuell neu festgesetzt werden, wenn sich die der Festsetzung zugrunde liegenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben.
Als Hauptanwendungsfall kann dies bei Gesundheitsschadensrenten im Falle einer Verschlimmerung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden gegeben sein.
Sofern es sich um eine Hundertsatzrente handelt, kommt aber auch eine Verschlimmerung des allgemeinen Gesundheitszustandes oder eine Änderung der sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der Einkommensverhältnisse als Grund für eine Neufestsetzung der Rente in Betracht. Bei den Mindestrenten gilt dies jedoch nicht, da hierbei die Rentenhöhe ausschließlich von der Höhe der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig ist.
Auch bei anderen Rentenarten ist eine Neufestsetzung bei einer Änderung der sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse möglich, soweit es sich um eine Hundertsatzrente handelt.
4) Der Antrag auf Rentenerhöhung:
Die Neufestsetzung der Rente erfolgt in der Regel auf Antrag. Dieser kann in einem formlosen Anschreiben an die Entschädigungsbehörde gerichtet werden. Er muss der Entschädigungsbehörde jedoch im Original und vom Antragsteller persönlich oder von seinem Bevollmächtigten unter Beifügung einer schriftlichen Vollmachtserklärung unterzeichnet zugesandt werden. Des weiteren müssen konkrete Angaben dazu gemacht werden, wie und in welchem Ausmaß sich die maßgebenden persönlichen Verhältnisse geändert haben, z.B. seit wann und in welchem Ausmaß sich das/die verfolgungsbedingten Leiden verschlimmert haben, sowie Angaben zu den behandelnden Ärzten und zum Behandlungsverlauf. Ferner sind geeignete Beweismittel, z.B. Einkommensunterlagen, Geburtsurkunden, ärztliche Atteste zum Nachweis der geltend gemachten Änderung in den persönlichen Verhältnissen vorzulegen.
In einem solchen Verfahren können sich Antragsteller durch einen Rechtsanwalt oder eine Verfolgtenorganisation vertreten lassen. Anträge können aber auch unmittelbar oder über die zuständige deutsche Auslandsvertretung an die zuständige Entschädigungsbehörde gestellt werden.
Die Entschädigungsbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für die begehrte Neufestsetzung der Rente vorliegen. Bei einem Verschlimmerungsantrag geschieht dies in der Regel durch Beiziehung von Behandlungsunterlagen und eine vertrauensärztliche Untersuchung und Begutachtung des Antragstellers.
Das Verwaltungsverfahren ist kostenfrei. Kosten für die Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten können im Verwaltungsverfahren nicht erstattet nicht erstattet werden.
Zur Vereinfachung der Antragstellung stellen wir Ihnen hier ein vorbereitetes Antragsformular zum Download bereit. Wenn Sie dieses Formular verwenden möchten, füllen Sie es bitte sorgfältig aus, unterschreiben es, fügen die geforderten Nachweise bei und schicken Sie es bitte im Original an die für Sie zuständige Entschädigungsbehörde.