Entschädigung - Allgemeines
Bereits unmittelbar nach dem Krieg begannen die Bemühungen der Alliierten und der örtlichen deutschen Behörden, den Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung Unterstützung und Hilfe zuteil werden zu lassen. Hieraus entwickelten sich zunächst zonale Entschädigungsregelungen, die später nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland in Landesentschädigungsgesetze und schließlich das Bundesentschädigungsgesetz, begleitet von einer Vielzahl bilateraler völkerrechtlicher Verträge, mündeten. Ziel dieser Regelungen war es, die Folgen der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen zumindest in finanzieller Hinsicht zu mildern und auszugleichen, wobei der hierfür verwendete Oberbegriff der Wiedergutmachung, der sowohl die Rückgabe entzogener Vermögenswerte als auch die finanzielle Entschädigung in Geld umfasst, ein Ziel vorgab, das zwar tatsächlich niemals zu erreichen war, das aber als Leitlinie für die Durchführung der Entschädigungsregelungen Geltung beanspruchte.
Auch nach der Verabschiedung des Bundesentschädigungsgesetzes zeigte sich aufgrund neuer Erkenntnisse und Forschungsergebnisse sehr schnell, dass nicht alle relevanten Tatbestände, historischen und medizinischen Fakten hinreichend und einzelne Gruppen von Verfolgten nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden waren. Bereits im Jahre 1965 wurde daher das Bundesentschädigungsgesetz durch das BEG-Schlussgesetz ergänzt und erweitert und hierbei eine Vielzahl neuer Antragsmöglichkeiten geschaffen.
Neben dem Bundesentschädigungsgesetz wurden in bestimmten Sondergebieten wie z.B. der Sozialversicherung, der Kriegsopferversorgung und der Strafrechtspflege im Laufe der Jahre spezielle Entschädigungsregelungen integriert.
Schließlich wurden insbesondere in den letzten beiden Jahrzehnten sowohl durch den Bund, als auch die Länder ergänzende Entschädigungsregelungen in Kraft gesetzt, die sich vor allem an solche Opfer nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen richten, die trotz schwerer Verfolgungsschicksale bis dahin keine oder nur eine geringe Entschädigung erhalten hatten oder erhalten konnten.
Nach der deutschen Wiedervereinigung stellte sich zudem die Frage der Entschädigung von ehemaligen NS-Opfern mit Wohnsitz in Osteuropa, die in der Vergangenheit weder durch die DDR, noch durch Ihre Heimatstaaten eine Entschädigung erhalten hatten. Hier sind auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge Entschädigungsleistungen an zu diesem Zwecke errichtete Stiftungen in diesen Staaten geleistet worden, die dann von diesen an die betroffenen Opfer ausgezahlt wurden.
Schließlich ist hinzuweisen auf die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, die zum einen die Entschädigung ehemaliger NS-Zwangsarbeiter zum Ziel hat, daneben aber auch bestimmte Vermögensschäden, insbesondere auf dem Gebiet des Versicherungswesens.
Eine vollständige Aufzählung aller entschädigungsrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen würde den Rahmen dieser Ausführungen sprengen, aber die obige Übersicht macht deutlich, dass die Bemühungen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder zur Wiedergutmachung der durch den Nationalsozialismus angerichteten Schäden zu Recht in Anspruch nehmen dürfen, sich an dem selbst gestellten Ziel der Wiedergutmachung orientiert zu haben.
Für weitergehende Informationen wird verwiesen auf die sehr instruktive und detaillierte Übersicht in der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Broschüre „Entschädigung von NS-Unrecht“ und den Leistungen der öffentlichen Hand bis 2011, die wir hier zum Download bereitstellen.